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   VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN   

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VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 212a BauGB, § 37 BauGB, § 68 Abs 1 VwGO, § 44a VwGO, § 36 BauGB
    Abweichungsentscheidung - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Verwaltungsakt!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Zwar dürfte es sich bei der Abweichungsentscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) handeln, weil es sich dabei um die Entscheidung einer Behörde (Innenministerium) zur Regelung eines Einzelfalls (Entscheidung über die Abweichung von Vorschriften des BauGB, hier von den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handelt, die unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet, nämlich sowohl gegenüber dem Landkreis als Bauherrn (Bauantragsteller), der durch die Entscheidung begünstigt wird, als auch gegenüber der Gemeinde, zu deren Lasten die Abweichungsentscheidung geht und deren Planungshoheit dadurch materiell betroffen ist (vgl. Scheidler, NVwZ 2016, 744 [747] = ZfBR 2016, 756 [759]; vgl. für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB und die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 37 Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung; anders offenbar - im Fall eines von Nachbarn einer geplanten Flüchtlingsunterkunft angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - für die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB im Stadtstaat Hamburg im Rahmen eines bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord geführten Baugenehmigungsverfahrens VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7 E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 109: kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum).

    Soweit das VG Hamburg die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiär verstanden und daran anknüpfend hohe Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit gestellt hat (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7n E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 67 ff.), ist dem mit dem OVG Hamburg nicht zu folgen.

  • VG Schwerin, 06.03.2023 - 2 B 376/23

    Kein nachbarlicher Anspruch auf vorläufige Unterlassung des im Gewerbegebiet ohne

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; so bereits auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN - juris Rn. 17).

    Bezogen auf die geplante Gemeinschaftsunterkunft U... hat das erkennende Gericht bereits darauf abgestellt (VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN - juris Rn. 17 ff.), dass die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein kann, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird und weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Diese Voraussetzung lag indes nicht vor, weil der "praktisch wichtigste öffentliche Belang", nämlich die Vereinbarung des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 - BVerwGE 156, 1 juris Rn. 22), der Erteilung einer Ausnahme entgegensteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2020 - 3 S 2781/18

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in der Gestalt von

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, nicht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juni 2020 - 3 S 2781/18 - VBlBW 2020, 511 juris Rn. 36 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Dieses hat ausgeführt (OVG Hamburg Beschluss vom 9. Mai 2017 - 2 Bs 38/16 - NordÖR 2016, 299 juris Rn. 7),.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Wirksamkeitszweifel, etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verhinderungsplanung (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 2 K 87/16 - juris Rn. 123), sind diesbezüglich weder vorgetragen noch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzerfahrens erkennbar.
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 286.20

    Rechtschutz gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Dahinstehen kann, ob sich dieses Erfordernis aus dem Erforderlichkeitsgebot (so z. B. Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 246 Rn. 38; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 97; VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 - 19 L 286/20 - juris Rn. 34 m. w. N.) oder als zu berücksichtigender Aspekt auf der Ermessensebene ergibt (so z. B. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 49).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    cc) Zwar werden (ungeschriebene) Ausnahmen von dem Ausschluss der eigenständigen Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen für den Fall angenommen, dass die Verfahrenshandlung in materielle Rechtspositionen eingreift; in einer solchen Konstellation liegt keine Verfahrenshandlung, sondern eine (eigenständig anfechtbare) Sachentscheidung vor (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 41 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 - NVwZ 2017, 489 juris Rn. 19).
  • VG Schwerin, 03.03.2023 - 2 B 358/23

    Erfordernis des Verfahrens zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Die bereits Anfang des Jahres 2023 begonnenen, aber seinerzeit weder genehmigten noch zur Genehmigung gestellten Bauarbeiten zur Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft wurden aufgrund einer von dem erkennenden Gericht auf Antrag der Antragstellerin erlassenen einstweiligen Anordnung (VG Schwerin, Beschluss vom 3. März 2023 - 2 B 358/23 SN - juris) zunächst - bis zum Erlass der hier in Rede stehenden Baugenehmigung - nicht fortgeführt.
  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14

    Verfahrenshandlung, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Nichtbeteiligter,

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Als Beteiligter (als Gegenbegriff zum Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO) ist daher derjenigen anzusehen, dem wegen seiner Sachbetroffenheit unter Berufung auf eine drittschützende Norm die Befugnis zusteht, die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung anzugreifen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 64, 67 unter Berufung auf OVG Bautzen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 4 C 17/14 - juris Rn. 31).
  • VG Schwerin, 22.06.2023 - 2 B 391/23

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutzantrag einer Standortgemeinde gegen die

  • VG Schwerin, 27.03.2024 - 2 B 536/24

    Nutzungsänderung; Umwandlung eines Verwaltungsgebäudes zu einer

    Zwar werden Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende als Anlagen für soziale Zwecke angesehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN -, juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 26; ebenso - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - VGH München, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, juris Rn. 9 ff.; offengelassen von VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.).

    Allerdings wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden könnte, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem vorgesehenen Umfang wegen ihres wohnähnlichen Charakters als an sich gebietsunverträglich erweisen würde (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 27).

    Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 27).

  • VG Schwerin, 23.02.2024 - 2 A 1669/23

    Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde

    Wegen der Einzelheiten des Baugenehmigungsverfahrens einschließlich des "Abweichungsverfahrens" wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 zum Az. 2 B 1269/23, juris Rn. 1-6 (NJ 2023, 458) Bezug genommen.

    Darauf, ob es sich bei der Abweichungsentscheidung des Beklagten ihrerseits um einen Verwaltungsakt handelt (bejahend VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN- juris Rn. 13), kommt es im Zusammenhang des § 44a Satz 1 VwGO nicht an (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 38, 39, 52).

  • VG Ansbach, 26.02.2024 - AN 3 S 24.169

    Ausnahme von einer Veränderungssperre für zeitlich befristete Errichtung von,

    Ein dringlicher Bedarf ist hiernach mit den folgenden Erwägungen bei summarischer Betrachtung anzunehmen (vgl. auch VG Schwerin, B. v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 44 ff. = NJ 2023, 458).
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